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Nutzung eines Firmenwagens: MWSt. – Lokalisierung – Rundschreiben vom 1. September 2023

Am 1. September 2023 veröffentlichte die Steuerverwaltung ein Rundschreiben über die Lokalisierung der MWSt. bei der Nutzung eines Firmenfahrzeugs für einen Mitarbeiter in einem grenzüberschreitenden Kontext, um dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Rechtssache C-288/19 vom 20. Januar 2021) Rechnung zu tragen. 

Dieses Rundschreiben bezieht sich nur auf grenzüberschreitende Situationen.

Dies betrifft die folgenden Situationen:

 

  • Der Arbeitgeber befindet sich außerhalb Belgiens und das Personalmitglied ist in Belgien ansässig;
  • Der Arbeitgeber befindet sich in Belgien und das Personalmitglied ist nicht in Belgien ansässig.


Dies gilt für langfristige entgeltliche Bereitstellungen, d. h. sie müssen zumindest:

 

  • länger als 30 Tage dauern;
  • Gegen eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Gegenleistung gewährt werden (direkte Zahlung an das Unternehmen, Einbehaltung eines Teils des Lohns durch das Unternehmen, Belastung des Kontokorrentkontos, Verzicht auf andere Vorteile);
  • Implizieren, dass der Arbeitnehmer ständig über das Recht verfügt, das Fahrzeug für private Zwecke zu nutzen und andere Personen davon auszuschließen.


Dies gilt nicht für die folgenden Bereitstellungen:

 

  • Diejenigen, die für eine Dauer von weniger als 30 Tagen abgeschlossen werden;
  • Bereitstellungen, die dem Arbeitnehmer kein ausschließliches Recht zur Nutzung des Fahrzeugs einräumen;
  • Bereitstellungen, die ausschließlich der beruflichen Nutzung des Fahrzeugs dienen.


Wenn alle oben aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind, wird die Leistung an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer ansässig ist, der Mehrwertsteuer unterworfen.

Unter Firmenfahrzeugen sind Fahrzeuge zu verstehen, die dem Unternehmensvermögen zugeordnet sind, nachdem sie als Investitionsgut erworben oder vom Unternehmen gemietet wurden.

Unter Mitarbeiter sind Mitarbeiter mit Arbeitsvertrag (Angestellte, Arbeiter, im Folgenden „Arbeitnehmer“), aber auch Geschäftsführer des Unternehmens zu verstehen.

Hinsichtlich der umsatzsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage verweist die Verwaltung ebenfalls auf ihr Rundschreiben 36/2015, d. h. es handelt sich um die vom Lieferanten erhaltene oder zu erhaltende Gegenleistung, die jedoch nicht unter dem „Normalwert“ liegen darf.

Die im Rundschreiben von 2015 vorgesehene Berechnung des Normalwerts sieht wie folgt aus:

 

  • Wenn das Auto von der Gesellschaft erworben wird: ((Kaufpreis / 5) + Kosten) * (50 % - %Professionell) ;
  • Wenn das Auto vom Unternehmen gemietet wird: ((Miete) + Kosten) * (50 % - %Professionell).

Sie stellt klar, dass die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Kosten die mit Mehrwertsteuer belasteten und auf das Fahrzeug bezogenen Kosten sind. Daher können Versicherungskosten nicht in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Dagegen sind die Kraftstoffkosten, die der belgischen Mehrwertsteuer unterliegen, Teil der Berechnung.

Was den Prozentsatz des Abzugs betrifft, so kann dieser von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Während er in Belgien auf 50 % begrenzt ist, lässt das Großherzogtum Luxemburg einen 100 %igen Abzug durch den Arbeitgeber zu.

Der berufliche Prozentsatz kann nach einer der drei im Rundschreiben 36/2015 genannten Methoden (Fahrtenbuch, Halbpauschalmethode oder 35 %-Pauschale) ermittelt werden.

Ein ausländisches Unternehmen, das einem in Belgien ansässigen Mitarbeiter (also einem Angestellten oder Verwalter) gegen Entgelt ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, muss sich in Belgien für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, um dort die Mehrwertsteuer auf diese Bereitstellung zu erklären und zu zahlen. Sie können jedoch, wenn die Anwendungsbedingungen erfüllt sind, von der einzigen Anlaufstelle (OSS) Gebrauch machen.

Schließlich fügt die Verwaltung hinzu, dass angesichts des interpretativen Charakters der Vorabentscheidungen des Gerichtshofs die belgische Mehrwertsteuer auf die entgeltliche Bereitstellung von Fahrzeugen seit dem Inkrafttreten von Artikel 21bis, § 2, 7° des Mehrwertsteuergesetzes (der den Ort der langfristigen Vermietung eines Transportmittels im Wohnsitzstaat des Empfängers festlegt), d. h. seit dem 1. Januar 2013, angewendet werden sollte, und zwar unbeschadet der Verjährungsfristen.

Aus Toleranzgründen hat die Verwaltung jedoch den 1. Juli 2021 als Dreh- und Angelpunkt gewählt, ab dem die Berichtigungen vorgenommen werden müssen.

Diese Toleranz gilt nicht für Bereitstellungen, bei denen die Gegenleistung vollständig durch eine Zahlung des Personalmitglieds an sein Unternehmen geleistet wird (der gesamte Betrag wird vom Nettolohn abgezogen).


Schließlich lässt die Verwaltung zur Vereinfachung zu, dass die Gegenleistung (d. h. der geldwerte Vorteil beim Personalmitglied) bei den vorzunehmenden Berichtigungen als ein Betrag einschließlich Mehrwertsteuer betrachtet wird.

Somit sollte der zu berichtigende Mehrwertsteuerbetrag wie folgt berechnet werden: (((Miete zzgl. MwSt. + Kosten zzgl. MwSt.) x 65 %) / 1,21) x 21 %.

Damit soll vermieden werden, dass der geldwerte Vorteil für die Steuer natürlicher Personen neu berechnet werden muss.





 

Falls Sie Fragen haben oder zusätzliche Informationen benötigen, können Sie sich jederzeit an unser Team wenden.