Änderung der Mehrwertsteuerregelung für (para)medizinische Berufe ab dem 1. Januar 2022
Laut dem bisher geltenden belgischen Mehrwertsteuerrecht sind mit Ausnahme von ästhetischen Behandlungen und Eingriffen fast alle (para)medizinischen Dienstleistungen, die von anerkannten und reglementierten (para)medizinischen Fachleuten erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit.
In 2019 entschied das Verfassungsgerichtshof jedoch, dass die derzeitige belgische Gesetzgebung nicht in Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht. Infolge der im Juli 2021 verabschiedeten Gesetzesänderung werden viele (para)medizinische Berufe ab dem 1. Januar 2022 teilweise mehrwertsteuerpflichtig.
Aktuelle Gesetzgebung
Zurzeit sind alle (para)medizinischen Dienstleistungen, die von anerkannten und reglementierten (para)medizinischen Fachleuten erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit (z.B. auch medizinische Gutachten), außer wenn sie ästhetischer Natur sind. Dienstleister von anerkannten und reglementierten paramedizinischen Berufen (z. B. Physiotherapeuten) können die Befreiung für paramedizinische Leistungen laut LIKIV-Nomenklatur anwenden. Bestimmte (para)medizinische Berufe wie Chiropraktiker oder Osteopathen bleiben daher vorerst außen vor.
Zukünftige Gesetzgebung
Ab dem 1. Januar 2022 wird sich Folgendes ändern:
- Materieller Anwendungsbereich
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Beschränkung der "Krankenhausbehandlungen“
-
- Eingriffe und Behandlungen ohne therapeutisches Ziel;
- Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die für die Ausführung der steuerbefreiten Tätigkeiten nicht unerlässlich sind oder die hauptsächlich dazu dienen der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und die in unmittelbarem Wettbewerb mit mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten von kommerziellen Unternehmen stehen.
Zu ergreifende Maßnahmen
Die neue Gesetzgebung hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2022 viele (para)medizinische Fachkräfte auf bestimmte Dienstleistungen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen und zu "Misch- Mehrwertsteuerpflichtigen" werden. Infolgedessen erhalten sie kein volles Recht auf Vorsteuerabzug, können aber die Mehrwertsteuer auf Käufe, die für mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten verwendet werden, abziehen. Zudem bringt dies regelmäßige Mehrwertsteuerverpflichtungen mit sich (Beantragung einer Mehrwertsteuernummer, Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen usw.).
Beläuft sich das Jahreseinkommen des (Para-)Mediziners aus nicht-therapeutischen Leistungen jedoch auf weniger als 25.000 EUR (ohne MwSt.), kann er für die Mehrwertsteuerbefreiung für "Kleinunternehmen" optieren. In diesem Zusammenhang müssen sie zwar eine Mehrwertsteuernummer beantragen und bestimmte jährliche Verpflichtungen erfüllen, so lange sie jedoch einen Antrag bei der Verwaltung stellen, müssen sie ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine regelmäßigen Mehrwertsteuererklärungen einreichen.
Die thg Berater stehen Ihnen für weitere Informationen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.