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Änderung der Mehrwertsteuerregelung für (para)medizinische Berufe ab dem 1. Januar 2022

Laut dem bisher geltenden belgischen Mehrwertsteuerrecht sind mit Ausnahme von ästhetischen Behandlungen und Eingriffen fast alle (para)medizinischen Dienstleistungen, die von anerkannten und reglementierten (para)medizinischen Fachleuten erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit.

 

In 2019 entschied das Verfassungsgerichtshof jedoch, dass die derzeitige belgische Gesetzgebung nicht in Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht. Infolge der im Juli 2021 verabschiedeten Gesetzesänderung werden viele (para)medizinische Berufe ab dem 1. Januar 2022 teilweise mehrwertsteuerpflichtig.

 

Aktuelle Gesetzgebung

 

Zurzeit sind alle (para)medizinischen Dienstleistungen, die von anerkannten und reglementierten (para)medizinischen Fachleuten erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit (z.B. auch medizinische Gutachten), außer wenn sie ästhetischer Natur sind. Dienstleister von anerkannten und reglementierten paramedizinischen Berufen (z. B. Physiotherapeuten) können die Befreiung für paramedizinische Leistungen laut LIKIV-Nomenklatur anwenden. Bestimmte (para)medizinische Berufe wie Chiropraktiker oder Osteopathen bleiben daher vorerst außen vor.

 

Zukünftige Gesetzgebung

 

Ab dem 1. Januar 2022 wird sich Folgendes ändern:

 

  • Materieller Anwendungsbereich

 

Ab dem 1. Januar 2022 wird jede Behandlung und jeder Eingriff mit einem therapeutischen Ziel, die sowohl von anerkannten als auch von nicht anerkannten Fachleuten des Gesundheitswesens durchgeführt werden (vorausgesetzt, diese erfüllen die Bedingungen der Qualifikation und Fachwissen), von der Mehrwertsteuer befreit sein.
 
Hinsichtlich der "Art" der Leistung werden keine Einschränkungen auferlegt. Somit kommen z. B. Diagnose, Pflege, Heilung, aber auch Prävention usw. In Betracht. Neu ist allerdings, dass die Mehrwertsteuerbefreiung künftig nur noch für Eingriffe und Behandlungen gilt, die ein therapeutisches Ziel haben.
 
Künftig fallen somit Dienstleistungen ästhetischer Art (wie dies bereits der Fall ist), die Bestimmung genetischer Verwandtschaft, medizinische Gutachten und Bescheinigungen (z. B. für Versicherungs- und Rechtszwecke), Zahnaufhellungen, die Betreuung eines Sportlers durch einen Physiotherapeuten, bestimmte Ernährungsempfehlungen usw. nicht mehr in den Anwendungsbereich.
 
Es ist jedoch nicht immer leicht zu bestimmen, ob eine Tätigkeit therapeutischer Natur ist oder nicht. Die Verwaltung hat daher den Begriff in seinem Rundschreiben 2021/C/114 erläutert.
 
  • Persönlicher Anwendungsbereich

 

Wie bereits erwähnt, sind zurzeit (nur) die anerkannten (para)medizinischen Berufe so wie auch Physiotherapeuten, Ernährungswissenschaftler und Logopäden (soweit ihre Dienstleistungen in der LIKIV-Nomenklatur enthalten sind) von der Mehrwertsteuer befreit. Nicht reglementierte Berufe wie Osteopathen, Chiropraktiker und Akupunkteure müssen immer Mehrwertsteuer berechnen.
 
Ab dem 1. Januar 2022 kommen neben den reglementierten (para)medizinischen Berufen und nichtkonventionellen Praktiken (gemäß (i) dem koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe oder (ii) dem Gesetz vom 29. April 1999 über nichtkonventionelle Praktiken in der Medizin, Pharmazie, Physiotherapie, Krankenpflege und paramedizinischen Berufe - das "Colla-Gesetz") auch die (para)medizinischen Berufe ohne gesetzlichen Rahmen in Betracht, sofern nachgewiesen werden kann, dass sie über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, um eine (para)medizinische Versorgung auf gleichwertigem Qualitätsniveau zu erbringen.
 
So werden beispielsweise Chiropraktiker und Osteopathen, die über ein Diplom, ein Zeugnis oder einen Abschluss einer anerkannten Universität, Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung verfügen, nicht mehr von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgeschlossen.

 

  • Beschränkung der "Krankenhausbehandlungen“

 

Zurzeit ist die Mehrwertsteuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen sowie für medizinische Versorgungen und den damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die von Krankenhäusern, psychiatrischen Einrichtungen, Kliniken und Ambulanzen in Ausübung ihrer regulären Tätigkeit erbracht werden, sehr weitreichend. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Befreiung nicht mehr gelten für:
 
    • Eingriffe und Behandlungen ohne therapeutisches Ziel;
    • Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die für die Ausführung der steuerbefreiten Tätigkeiten nicht unerlässlich sind oder die hauptsächlich dazu dienen der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und die in unmittelbarem Wettbewerb mit mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten von kommerziellen Unternehmen stehen.

 

Zu ergreifende Maßnahmen

 

Die neue Gesetzgebung hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2022 viele (para)medizinische Fachkräfte auf bestimmte Dienstleistungen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen und zu "Misch- Mehrwertsteuerpflichtigen" werden. Infolgedessen erhalten sie kein volles Recht auf Vorsteuerabzug, können aber die Mehrwertsteuer auf Käufe, die für mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten verwendet werden, abziehen. Zudem bringt dies regelmäßige Mehrwertsteuerverpflichtungen mit sich (Beantragung einer Mehrwertsteuernummer, Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen usw.).

 

Beläuft sich das Jahreseinkommen des (Para-)Mediziners aus nicht-therapeutischen Leistungen jedoch auf weniger als 25.000 EUR (ohne MwSt.), kann er für die Mehrwertsteuerbefreiung für "Kleinunternehmen" optieren. In diesem Zusammenhang müssen sie zwar eine Mehrwertsteuernummer beantragen und bestimmte jährliche Verpflichtungen erfüllen, so lange sie jedoch einen Antrag bei der Verwaltung stellen, müssen sie ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine regelmäßigen Mehrwertsteuererklärungen einreichen.

 

Die thg Berater stehen Ihnen für weitere Informationen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.