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Das neue Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen Welche Auswirkungen zum 1. Januar 2020 ?

Am 23. März des vergangenen Jahres wurde das seit längerem erwartete Gesetz zur Reform des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen (GesVerGB) verabschiedet. Zudem hat am 1. Mai 2019 die erste Phase seines Inkrafttretens begonnen.

 

Im Rahmen dieser Reform ist der 1. Januar 2020 ebenfalls ein wichtiger Zeitpunkt, da mehrere Änderungen des Gesellschaftsrechts1 zu diesem Datum automatisch in Kraft getreten sind.

 

1. Die 2. Phase des Inkrafttretens

Wie Sie sicherlich bereits wissen, teilt sich die Reform des GesVerGB hauptsächlich in 3 Phasen auf:

 

  • Seit dem 1. Mai 2019:
    • Alle neu zu gründenden Gesellschaften werden von Amts wegen der neuen Gesetzgebung unterworfen ;
    • Alle bestehenden Gesellschaften können sich bereits freiwillig der neuen Gesetzgebung unterwerfen (opt in) ;
  • Seit dem 1. Januar 2020:
    • Die neuen Maßnahmen des GesVerGB finden vollständig und automatisch (ohne das etwas unternommen werden muss) Anwendung für alle Gesellschaftsformen, die weiterhin bestehen bleiben (z. Bsp. die ehemaligen AG, PGmbH, einfache KG). Alle Bestimmungen des neuen GesVerGB müssen folglich angewendet werden und falls die Statuten Bestimmungen enthalten, die der neuen Gesetzgebung widersprechen, gelten diese als ungeschrieben ;
    • Für alle Gesellschaften, deren Form zum 1. Januar 2024 verschwindet, wird ein hybrides System angewandt. Dies bedeutet, dass die alten Bestimmungen im Prinzip weiterhin angewandt werden. Lediglich die durch das neue Gesetz als bindend geltenden Bestimmungen müssen für diese Gesellschaften berücksichtigt werden. Tatsächlich werden die neuen bindenden Bestimmungen bezüglich der neuen Gesellschaftsformen, die den zukünftig abgeschafften Gesellschaftsformen am ähnlichsten sind, automatisch und bis zur Umwandlung der alten Gesellschaftsform in eine der neuen Gesellschaftsformen angewandt. (Z. Bsp. werden die Kommanditgesellschaften auf Aktien verschwinden. Solange diese Gesellschaften nicht vor einem Notar in eine neue Gesellschaftsform umgewandelt wurden, werden automatisch mehrere neue bindende Bestimmungen bezüglich der Aktiengesellschaften angewandt.) ;
    • Zudem müssen die Notare (bis auf wenige Ausnahmen) die Gesellschaften, die ab dem 1. Januar 2020 aufgrund einer beliebigen Statutenänderung vor ihnen erscheinen, dazu verpflichten Ihre Statuten in Einklang mit der neuen Gesetzgebung zu bringen.
  • Ab dem 1. Januar 2024: Die Gesellschaften, die sich der neuen Gesetzgebung noch nicht unterworfen haben, werden von Amts wegen umgewandelt.

 

Da wir uns momentan in der 2. Phase des Inkrafttretens befinden, sollte folgende Frage gestellt werden: Bleibt die betroffene Gesellschaftsform bestehen oder verschwindet sie? Zur Erinnerung, wenn es sich um eine Gesellschaftsform handelt, die bestehen bleibt, werden einfach alle neuen Bestimmungen angewandt. Wenn es eine Gesellschaftsform betrifft, die verschwindet, werden die üblichen Bestimmungen der alten Gesetzgebung angewandt, MIT AUSNAHME der bindenden Bestimmungen der neuen Gesetzgebung.

 

Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, finden Sie nachfolgend eine zusammenfassende Tabelle mit den wesentlichen Gesellschaftsformen, die bestehen bleiben bzw. verschwinden sowie in welche Gesellschaftsformen letztere wahrscheinlich umgewandelt werden (Gesellschaftsformen, die ihnen am ähnlichsten sind):

 

Alte Gesellschaftsformen

(in fett und Großbuchstaben, die verbleibenden, die restlichen verschwinden und werden umgewandelt)

 

Neue Gesellschaftsformen

(in fett und kursiv – die 4 Grundformen)

 
Personengesellschaften

 

Innengesellschaft

 ⇒ 

Einfache Gesellschaft

 

Faktische Vereinigung

 

EINFACHE KOMMANDITGESELLSCHAFT

=

Kommanditgesellschaft (KG) = eine einfache Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit

 

Landwirtschaftsunternehmen

 

Offene Handelsgesellschaft (OHG) = eine einfache Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit

 

Wirtschaftliche Interessenvereinigung (WIV)

 

Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung

 

OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT

=

 
Kapitalgesellschaften

 

GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

=

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

 

« Falsche » Genossenschaft mit beschränkter Haftung

 

AKTIENGESELLSCHAFT

=

Aktiengesellschaft (AG)

 

Kommanditgesellschaft auf Aktien

 

Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung

Genossenschaft (Gen.)

 

« Wahre » Genossenschaft mit beschränkter Haftung


Wenn Sie festgestellt haben, in welcher Kategorie sich die betroffene Gesellschaft befindet, ist es wichtig, die neuen bindenden Bestimmungen zu kennen, die ohne etwas zu unternehmen und von Amts wegen in bestimmten Situationen angewandt werden müssen.

 

2. Einige Beispiele von Bestimmungen, die seit dem 1. Januar 2020 angewandt werden müssen2

  • Die weitreichendste Maßnahme betrifft die Änderung der bleibenden Gesellschaftsformen. Z. Bsp. ist eine Gesellschaft, die die Form einer PGmbH (Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung) oder einer einfachen KG (einfache Kommanditgesellschaft) hatte, automatisch zu einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder einer KG (Kommanditgesellschaft) geworden. Die Rechnungen, Briefköpfe, Internetseiten und andere offizielle Dokumente dieser Gesellschaftsformen müssten folglich angepasst werden.
  • Bezüglich der GmbH gibt es zudem Änderungen in der Terminologie. Die Begriffe „Geschäftsführer“ und „Anteile“ wurden durch die Begriffe „Verwalter“ und „Aktien“ ersetzt.
  • Der Begriff des „Kapitals“ wurde für die GmbH abgeschafft. Diese sehr umfangreiche Änderung bringt eine Reihe von praktischen Auswirkungen mit sich, die jedoch nicht in diesem Schreiben detailliert werden können. Aufgrund der neuen bindenden Bestimmungen betrifft dies u.a. folgende Punkte :
    • Das Alarmglockenverfahren
    • Die Prozedur der Gewinnverteilung
  • Die Verwalter dürfen ihre Mandate nicht mehr als Angestellte ausüben. Ein Arbeitsvertrag ist für Verwalter nicht mehr erlaubt.
  • Der Begriff der „täglichen Geschäftsführung“ wurde erweitert.
  • Die Prozedur des Interessenkonflikts wurde geändert.
  • Die Bestimmungen bezüglich der Haftung der Verwalter beinhalten nun eine Obergrenze.
  • Die Regeln bezüglich der Nichtigkeit von Entscheidungen der Verwaltungsorgane wurden ebenfalls angepasst.
  • Die Liquidationsprozedur wurde ebenfalls geändert. Dies führt u.a. dazu, dass zukünftig auch bei der Liquidation einer OHG oder einer einfachen Genossenschaft der Bericht eines Betriebsrevisors notwendig ist.
  • usw…

Wie Sie sicherlich festgestellt haben, hat diese Reform weitreichende Auswirkungen. Um mögliche Fehler bezüglich dieser Änderungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, sich die notwendige Unterstützung von Ihrem Berater einzuholen.

 

Auch wenn diese Reform scheinbar komplexe Veränderungen mit sich bringt, ermöglicht sie eine weitaus höhere Flexibilität.

 

Tatsächlich ist es zukünftig möglich, sowohl Grundstatuten als auch eine „maßgeschneiderte Haute Couture“-Fassung der Statuten vorzusehen. Aufgrund der neuen Bestimmungen ist es nämlich u.a. möglich Aktien ohne Wahlrecht, mit mehrfachem Wahlrecht oder mit personalisierbarem Dividendenrecht zu schaffen. Die Verwaltungs- und Wahlformen können folglich zukünftig sehr kreativ gestaltet werden.

 

Zögern Sie nicht, sich bei Fragen an unsere Spezialisten zu wenden!

 

1 Dieses Schreiben befasst sich nicht mit den Auswirkungen der Reform auf Vereinigungen.

2 Da es nicht möglich ist die gesamten Maßnahmen in diesem Schreiben detailliert zu erläutern, werden diese lediglich zur Information aufgelistet. Bitte zögern Sie nicht sich für zusätzliche Erklärungen an unsere Spezialisten zu wenden.