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Das neue System der « steuerlichen Konsolidierung »

Die Reform der Körperschaftssteuer von 2017 hat in Form des „Abzugs konzerninterner Transfers“ eine begrenzte Form der steuerlichen Konsolidierung eingeführt. 

 

Dieses System ist seit dem Steuerjahr 2020 und für die Rechnungsjahre, die frühestens am 1. Januar 2019 begonnen haben, anwendbar. Es ermöglicht unter gewissen Bedingungen die Verluste einer Gesellschaft (oder einer Niederlassung), welche zu einer Unternehmensgruppe gehört, mit den Gewinnen einer anderen Gesellschaft (oder Niederlassung) der gleichen Unternehmensgruppe zu kompensieren.

 

Bedingungen:

  • Nur für ansässige Gesellschaften (oder belgische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften), die in Belgien dem gewöhnlichen System der Gesellschaftsteuer unterliegen ;
  • Zwischen denen seit mindestens 5 aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren ein direktes und beträchtliches Beteiligungsverhältnis besteht. Dies bedeutet,
    • eine der beiden Körperschaften verfügt über eine direkte Kapitalbeteiligung von mindestens 90% bei der anderen ; oder
    • das Kapital einer Körperschaft wird in Höhe von mindestens 90% direkt durch die andere gehalten ; oder
    • mindestens 90% des Kapitals jeder Körperschaft wird direkt durch die gleiche belgische oder im EWR ansässige Gesellschaft gehalten.


Die Gesellschaften, die diese Konsolidierung anwenden möchten, müssen ein Vertrag erstellen, den sie ihrer Steuererklärung beifügen.

 

Ausgeschlossene Körperschaften

Gewisse Gesellschaften sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Dies betrifft u.a. die Gesellschaften, die einem ihrer Unternehmensleiter eine Immobilie (oder ein anderes dingliches Recht) zur Verfügung stellen, sowie die Gesellschaften, die von einem vorteilhaften Steuersystem profitieren.

 

Funktionsweise und Formalitäten

Lediglich die Verluste des laufenden Rechnungsjahres können berücksichtigt werden (nicht die Verlustvorträge). Der Anteil des konzerninternen Transfers, der die Verluste des laufenden Rechnungsjahres übersteigt, stellt tatsächlich die Mindestbesteuerungsgrundlage der Gesellschaft mit Verlust dar.

 

Der konzerninterne Transfer wird über die Steuererklärung angewandt: die Gesellschaft mit Gewinn kann den konzerninternen Transfer aus steuerlicher Sicht von ihrem Gewinn des Rechnungsjahres abziehen, unter der Bedingung, dass die Gesellschaft mit Verlust diesen Gewinn in ihrer eigenen Steuererklärung hinzufügt.

 

Die Gesellschaft, die von einem konzerninternen Transfer profitiert, muss der Gesellschaft mit Verlust zudem eine Entschädigung zahlen, die dem steuerlichen Vorteil entspricht, die der abzugsfähige Verlust für sie darstellt. Die Zahlung dieses Ausgleichs hat aus steuerlicher Sicht keine Auswirkungen (nicht zugelassene Aufwendung für die Gesellschaft mit Gewinn und nicht steuerbare Entschädigung für die Gesellschaft mit Verlust).

 

Es bleibt abzuwarten, ob die vorgenannten Bedingungen nicht gegen europäisches Recht (Niederlassungsfreiheit) oder gegen gewisse Doppelbesteuerungsabkommen verstoßen.

 

Eine belgische Gesellschaft fällt zum Beispiel nicht in den Anwendungsbereich der steuerlichen Konsolidierung, wenn ihre Muttergesellschaft eine ausländische Gesellschaft ist, die ihrerseits durch eine belgische Gesellschaft gehalten wird. Obwohl, dies der Fall wäre, wenn es sich um eine belgische Niederlassung der ausländischen Gesellschaft handeln würde.

 

Zudem können Schwestergesellschaften, die direkt (zu mehr als 90%) durch eine gemeinsame Muttergesellschaft gehalten werden, die außerhalb des EWR ansässig ist, ebenfalls nicht von diesem System profitieren. Dies könnte gegen die in manchen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen  Diskriminierungsverbote verstoßen.

 

Zögern Sie nicht, sich bei Fragen an unsere Spezialisten zu wenden.